Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 17 Rechts- und Amtshilfe

(1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.

(2) Fordert das Verfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.

§ 16 § 18