Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 17 Rechts- und Amtshilfe
(1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.
(2) Fordert das Verfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.