Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 18 Beauftragte von Personengruppen

Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Verfassungsgericht anordnen, daß diese ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.

§ 17 § 19