Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 21a Erörterung

Auf Beschluss des Gerichts kann der Präsident oder der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zur Bereinigung und Ordnung des Verfahrensstoffs oder im Interesse einer einvernehmlichen Beilegung erörtern.

§ 21 § 22