Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 21a Erörterung
Auf Beschluss des Gerichts kann der Präsident oder der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zur Bereinigung und Ordnung des Verfahrensstoffs oder im Interesse einer einvernehmlichen Beilegung erörtern.