Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 21 Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen

Das Verfassungsgericht kann durch einstimmigen Beschluß unzulässige Anträge verwerfen oder offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.

§ 20b § 21a