Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 39 Zulässigkeit des Antrags
Der Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.