Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 40 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung

Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.

§ 39 § 41