Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 41 Inhalt der Entscheidung

Kommt das Verfassungsgericht zu der Überzeugung, daß eine beanstandete Rechtsnorm mit der Verfassung unvereinbar ist, stellt es diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner Entscheidung fest. Sind weitere Bestimmungen desselben Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.

Dritter Abschnitt

Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 3 (konkrete Normenkontrolle)

§ 40 § 42