Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 44 Inhalt der Entscheidung
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
(2) Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde)