Gesetze / Vergabemindestentgeltverordnung 2019
VergMindV 2019§ 4 Höhe des Mindestentgelts
(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem
je Zeitstunde.
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der formalen Qualifikationen verfügen, die in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019 (BAnz AT 15.02.2019 B1) abschließend aufgeführt sind, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem
je Zeitstunde. Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Er besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.
(3) Auf das Mindestentgelt als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hinzuweisen.