Gesetze / Verkehrsfinanzgesetz 1971
VerkFinG 1971§ 1 Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Kraftfahrzeugen von Mineralölsteuer
(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird eine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes Gasöl sowie für versteuertes Flüssiggas und versteuertes Erdgas, das
bis zum 30. Juni 1983 verbraucht worden ist.
Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen können jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahrs für das zurückliegende Halbjahr (Abrechnungszeitraum) gestellt werden.
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl, Flüssiggas und Erdgas für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrauchs in den Fällen des Absatzes 1
angesetzt.
(3) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.
(5) Zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebsbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der Gewährung an mit vier vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so entsteht für das auf die Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe.