Gesetze / Verkehrsfinanzgesetz 1955

VerkFinG

Art 8 Übergangsregelung

(1) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht, leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Artikels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

Art 7 Art 1