Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz

VerkSiG

§ 17 Vorsorge

Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich sind.

§ 16 § 18