Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz

VerkStatG

§ 14 Berichtszeitraum

Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 13 § 15