Gesetze / Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

VerkVereinfG

§ 7

Die Rechtsträger der Presseorgane können von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie auf Grund von Anordnungen nach diesem Gesetz gemacht haben.

§ 6 § 8