Gesetze / Vermögensanlagengesetz VermAnlG § 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.