Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung
VermGebO§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die in der Anlage (Gebührentarif) aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben.
(2) Die Verordnung ist nicht anzuwenden für die Bereitstellung und Nutzung der Geobasisinformationen der Liegenschaften in digitaler Form mit Ausnahme von Auszügen im PDF -Format oder Bild-Format aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters.
Einzelnorm