Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung
VermGebO§ 3 Gebührenpflicht für juristische Personen
Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
Einzelnorm