Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung

VermGebO

§ 3 Gebührenpflicht für juristische Personen

Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

Einzelnorm

§ 2 § 4