Gesetze / Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung
VermVerMiV§ 3 Art der Veröffentlichung von Tatsachen
(1) Bei der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist zu gewährleisten, dass
Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die nach § 2 erforderlichen Informationen versandt wurden, nicht verantwortlich.
(2) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen des Absatzes 1 sowie des § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllen.
(3) Verfügt der Veröffentlichungspflichtige über eine Internetseite, muss er sicherstellen, dass die nach § 2 erforderlichen Informationen für die Dauer von mindestens sechs Monaten auf dieser Internetseite verfügbar sind. Die Internetseite hat auf der Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis mit Verlinkung auf eine Unterseite mit Informationen für Anleger zu enthalten, auf der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.