Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
VermVerkProspGebV§ 2 Gebühren
Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.