Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung

VermVerkProspGebV

§ 2 Gebühren

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§ 1 § 3