Gesetze / VermVerkProspV · BGBl I 2004, 3464

Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

18 Normen · ausgefertigt 16.12.2004 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Allgemeine Grundsätze
  4. § 3 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen
  5. § 4 Angaben über die Vermögensanlagen
  6. § 5 Angaben über den Emittenten
  7. § 6 Angaben über das Kapital des Emittenten
  8. § 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
  9. § 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
  10. § 9 Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
  11. § 10 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
  12. § 11 Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten
  13. § 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
  14. § 13 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten
  15. § 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
  16. § 14 Gewährleistete Vermögensanlagen
  17. § 15 Verringerte Prospektanforderungen
  18. § 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts
  19. § 16 Inkrafttreten