Gesetze / Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
VersAnsprReglG§ 14
Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
Gesetze / Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
VersAnsprReglGDie in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.