Gesetze / Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

VersAnsprReglG

§ 17

Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

§ 16 § 18