Gesetze / Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
VersAnsprReglG§ 2
War der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948 noch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn
Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versicherungsnehmer zu, so können die Versicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst aus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem 31. Dezember 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt unberührt.