Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versicherungsaufsichtsverordnung
VersAufsV§ 1 Grundlagen des Geschäftsbetriebs, Anwendung der Anlageverordnung
(1) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihres gesetzlichen und satzungsmäßigen Auftrags stehen.
(2) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen stellen einen Geschäftsplan auf, der insbesondere die für die Herleitung der dauerhaften Erfüllung der rechtlichen Leistungsverpflichtungen erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen und finanziellen Grundlagen darstellt.
Von der Versicherungsaufsicht sind zu genehmigen:
die Änderungen der Grundsätze für die Berechnung ausreichender Rückstellungen, einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln sowie die Grundsätze der Überschussrechnung;
der erstmalige Abschluss von Verträgen, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden
und die Einführung einer Rückversicherung oder die Änderung einer bestehenden Rückversicherung.
Änderungen von Verträgen im Sinne der Nummer 2 sind der Versicherungsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben der Versicherungsaufsicht jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen vorzulegen. Darüber hinaus soll das Gutachten Aussagen zur Plausibilität der in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 genannten Rechnungsgrundlagen enthalten.
(4) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen wenden die Anlageverordnung an. Dabei sind die Vermögenswerte so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Vermögenswerte erreicht werden. Abweichungen von den in der Anlageverordnung zugelassenen Kapitalanlageformen und deren jeweiligen Höchstsätzen kann die Versicherungsaufsicht allgemein oder im Einzelfall und, sofern geboten, auch befristet zulassen.
(5) Die Anlage der Vermögenswerte hat nach internen Anlagegrundsätzen und einer darauf beruhenden Anlagestrategie zu erfolgen. Allgemein anerkannte Grundsätze der Nachhaltigkeit von Vermögensanlagen sollen beachtet werden.
Einzelnorm