Gesetze / Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
VersFinKflAusbV§ 12 Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt“
(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
(3) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt.
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus dem nach Absatz 2 zugrunde gelegten Gebiet zur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 15 Minuten.