Gesetze / Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

VersFinKflAusbV

§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 16 § 18