Gesetze / Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

VersFinKflAusbV

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 4 § 6