Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 12 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.
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VersRücklGDas Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.