Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

VerschÄndG

§ 4

Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.