Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndG§ 5
(1)
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollenheitsliste zu erlassen.
Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndG(1)
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollenheitsliste zu erlassen.