Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndG§ 8
In den Fällen des § 1 sind die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Artikel nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.
Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndGIn den Fällen des § 1 sind die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Artikel nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.