Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 15b

Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.

§ 15a § 15c