Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag§ 1 Geltungsbereich
Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.