Gesetze / Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz

VertrGebErstG

§ 2 Gebührensatz

In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.

§ 1 § 3