Gesetze / Verwahrungsanordnung

VerwAnO

§ 22

Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.

§ 21 § 23