Gesetze / Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
VfAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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VfAusbVDer Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.