Gesetze / Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung VfAusbV § 7 Ziel und Zeitpunkt (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.