Gesetze / Versorgungsfondszuweisungsverordnung

VfzV

§ 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.

§ 2 § 4