Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz

VgMvG

§ 11 Wahlbehörde

Wahlbehörde ist die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der nach § 3 Absatz 3 dieses Amt wahrnimmt.

§ 10 § 12