Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz
VgMvG§ 11 Wahlbehörde
Wahlbehörde ist die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der nach § 3 Absatz 3 dieses Amt wahrnimmt.