Gesetze / Vergleichswebsitesverordnung

VglWebV

§ 3 Anforderungen an Vergleichskriterien

Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderungen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes, wenn er die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes veröffentlichte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwendet.

§ 2 § 4