Gesetze / Viehverkehrsverordnung

ViehVerkV 2007

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.

§ 44b § 44d