(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
§ 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird,
3.entgegen
§ 4 Absatz 1,
§ 11,
§ 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 28,
§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2,
§ 35,
§ 40 Satz 1,
§ 44d oder
§ 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
7.entgegen
§ 9 ein Tier kastriert,
10.entgegen
§ 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14.entgegen
§ 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort genannte Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungsmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt,
15.entgegen
§ 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,
16.entgegen
§ 21 Absatz 1 Satz 1,
§ 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen
§ 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
19.entgegen
§ 22 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
21.entgegen
§ 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5,
§ 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1,
§ 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,
27.entgegen
§ 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt,
28.entgegen
§ 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,
29.entgegen
§ 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
31.entgegen
§ 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder
32.entgegen
§ 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in Verbindung mit
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
2.entgegen
Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2.entgegen
Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,
3.entgegen
Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.