Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 17.12.2024 – 1 K 1013/24.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2024:1217.1K1013.24.TR.00
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für eine Prognose der Unzuverlässigkeit ist keine feste Gewissheit, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gewerbetreibende seinen Betrieb künftig ordnungswidrig führen werde. Hierfür reichen jedenfalls gewichtige oder erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung in der Zukunft aus.(Rn.23)
2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden – hier der Geschäftsführerin – unter anderem dann gegeben sein kann, wenn der Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten.(Rn.25)
3. Im Einzelnen setzt dies voraus, dass der Dritte einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbes ausübt, dass der Dritte auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs unzuverlässig ist und, dass derjenige, der der bestimmenden Einflussnahme unterliegt, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründenden Tatsachen kennt.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung des Betriebs eines Viehhandelsunternehmens und eines Transportunternehmens.
Am 2. Mai 2023 stellte die Klägerin durch ihre Geschäftsführerin, Frau ***, – im Folgenden: die Geschäftsführerin – bei dem Beklagten einen Antrag auf Zulassung eines Unternehmens gemäß §§ 12 ff. der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) – im Folgenden: ViehVerkV –. Als beabsichtigte Tätigkeit gab sie den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens und eines Transportunternehmens jeweils für Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen an. Als Betriebsstätte war die Anschrift „***“ benannt. Ausweislich des als Anlage vorgelegten Gesellschaftsvertrags vom 5. April 2023, mit dem die alleinige Gesellschafterin Frau *** zur ersten Geschäftsführerin bestellt wurde, beträgt das Stammkapital der Klägerin 100.000,00 €.
Unter derselben Anschrift hatte der damalige Lebensgefährte und jetzige Ehemann der Geschäftsführerin, Herr ***, am 28. September 2022 ebenfalls einen Antrag auf Zulassung des Betriebs eines Viehhandelsunternehmens gestellt, nachdem er bereits in der Vergangenheit ein Viehhandelsunternehmen unter derselben Anschrift und einen Schlachthof in *** geführt hatte. Dieser Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Januar 2023 wegen in seinen Betrieben festgestellter (vieh-)seuchenrechtlicher Pflichtverletzungen abgelehnt.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2023 lehnte der Beklagte auch den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebs eines Viehhandelsunternehmens sowie eines Transportunternehmens nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 ViehVerkV nicht vorlägen. Zwar habe die Geschäftsführerin die nach Anlage 1 ViehVerkV geforderten Nachweise geführt, es sei jedoch nicht sichergestellt, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 ViehVerkV eingehalten würden. Die Gesamtschau zeige, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit den seuchenrechtlichen Bestimmungen nicht sichergestellt sei. Im Zulassungsverfahren des Herrn *** habe dieser angegeben, seine jetzige Ehefrau, die Geschäftsführerin, besitze die nötigen Kenntnisse für das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere (HIT) und werde daher alle Meldungen in der Datenbank fristgerecht vornehmen. Im Schlachtbetrieb des Herrn *** in *** seien jedoch immer wieder melderechtliche Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Unter anderem seien Schafe ohne die erforderliche HIT-Meldung geschlachtet worden. Hinzu komme, dass die Geschäftsführerin offensichtlich nur als „Schein“-Geschäftsführerin für ihren Ehemann, der aufgrund der tierseuchenrechtlichen Verstöße in der Vergangenheit und der Vorkommnisse auf dem Schlachthof in *** nicht mit der Erteilung einer Zulassung als Viehhandelsunternehmen rechnen könne, in Erscheinung trete. Insbesondere der künftige Firmenname „***“ lasse einen eindeutigen Rückschluss auf Herrn *** zu und führe in der Außenwirkung zur eindeutigen Identifikation dieser Person mit der Klägerin. Gleiches gelte für den künftigen Firmenstandort in *** unter derselben ehemaligen Betriebsanschrift von Herrn ***. Zudem seien sämtliche im Antrag angegebenen Fahrzeuge für das Viehtransportunternehmen auf Herrn *** angemeldet. Über eigene Fahrzeuge zum Betrieb des angestrebten Unternehmens verfüge die Geschäftsführerin offensichtlich nicht, was ein Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn *** begründe. Hieran zeige sich, dass von einer großen Einflussnahme des Herrn *** auf das von der Geschäftsführerin angestrebte Viehhandels- und Transportunternehmen auszugehen sei.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 legte die Klägerin Widerspruch hiergegen ein. Zur Begründung führte sie zunächst im Wesentlichen aus, die getroffene Entscheidung verletze ihre Geschäftsführerin in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG –. Die Klägerin werde ausschließlich von der alleinigen Gesellschafterin Frau *** als Geschäftsführerin betrieben und geführt. Im bisherigen Rechts- und Geschäftsverkehr, wie etwa bei der Anmietung der Betriebsräume bzw. Stallungen, sei auch einzig und allein sie aufgetreten. Es spiele indes keine Rolle, dass die Klägerin die Fahrzeuge aus dem Bestand des Herrn *** angemietet habe. Dies alleine lasse noch keine große Einflussnahme erkennen. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr *** im Betrieb in *** überhaupt tätig wäre, geschweige denn, dass er eine bestimmende Funktion einnähme. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, die die persönliche Zuverlässigkeit von Frau *** in Frage stellten. Im Straf- und Gewerbezentralregister fänden sich keinerlei Einträge. Eine Einbeziehung der bisherigen Tätigkeit des Herrn *** stelle eine sach- und rechtswidrige Ausdehnung des gewerberechtlichen Eignungsbegriffs dar, die in die Berufs- und Berufsausübungsfreiheit der Klägerin wie auch ihrer Geschäftsführerin eingreife. Der Beklagte habe zudem nicht hinreichend dargelegt und begründet, aus welchen Gründen sich die Gefahr der zukünftigen Unzuverlässigkeit ergebe.
Am 26. September 2023 stellte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Beklagten vorläufig zu verpflichten, ihr eine Zulassung zum Betrieb eines Viehhandels- bzw. Viehtransportunternehmens zu erteilen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 (Az.: 9 L 3623/23.TR) lehnte das Gericht den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandels- und Viehtransportunternehmens lägen nicht vor, da die Klägerin im Hinblick auf das von ihr eingesetzte Personal keine Gewähr dafür biete, dass die Anforderungen an den Betrieb des beantragten Gewerbes erfüllt würden. Die Geschäftsführerin sei lediglich als „Strohfrau“ zu betrachten, wobei bezüglich des mutmaßlichen Hintermanns Herrn *** die geforderte persönliche Zuverlässigkeit bezüglich des Einhaltens der notwendigen Bestimmungen nicht gegeben sei. Losgelöst davon fehle es auch an dem erforderlichen Anordnungsgrund.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 begründete die Klägerin ihren Widerspruch weiter und führte im Wesentlichen aus, die Geschäftsführerin erfülle alle Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsbetriebs. Sie habe die Handelsschule abgeschlossen, einen LKW-Führerschein gemacht sowie den Befähigungsnachweis abgelegt. Auch verfüge sie über die notwendigen Kenntnisse zur Bedienung der HIT-Datenbank. Ihr Vater betreibe ebenfalls ein Viehhandelsunternehmen in der dritten Generation. Sie selbst habe von 2017 bis 2020 in dessen Betrieb gearbeitet und dabei u.a. die HIT-Datenbank bedient, das Abrechnungswesen geführt sowie ihren Vater bei Viehtransporten begleitet und unterstützt. Nach Erhalt des LKW-Führerscheins und Ablegung des Befähigungsnachweises habe sie auch eigenständig Viehtransporte durchgeführt. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Einschätzung des Gerichts im Eilbeschluss könne die Geschäftsführerin auch nicht als „Strohfrau“ angesehen werden. Der Firmenname „***“ sei ein Verlobungsgeschenk an ihren damaligen Lebensgefährten *** gewesen. Bei dem Geschäftssitz handele es sich um ein Stallgebäude, das von der Klägerin gepachtet worden sei. Den Pachtvertrag habe die Klägerin bereits vor Erteilung der Erlaubnis abschließen müssen, da der Beklagte von ihr den Nachweis eines Geschäftssitzes verlangt habe. Die Klägerin beabsichtige den Fuhrpark des Herrn *** zu verwenden, da dieser mangels Zulassung hierfür keine Verwendung (mehr) habe. Im Gegenzug zahle die Klägerin ihm eine Miete in Höhe von 135.278,95 € jährlich. Herr *** arbeite mittlerweile als selbständiger Viehvermittler und verdiene monatlich 2.500,00 €. Er beabsichtige, in dem Betrieb der Klägerin als Fahrer zu arbeiten. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ablehnung seines Zulassungsantrags und dem fünf Monate später gestellten Antrag der Geschäftsführerin bestehe nicht. Frau *** habe ein eigenes Unternehmen gründen wollen, um den Viehhandel der Familie in vierter Generation fortzuführen. Auch sei sie zu keinem Zeitpunkt als Angestellte im Betrieb *** beschäftigt gewesen. Insgesamt könne daher nicht davon ausgegangen werden, Herr *** werde in Wahrheit den wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen seiner Ehefrau ausüben und ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin sei lediglich vorgeschoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2024, zugestellt am 21. Februar 2024, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der bisherigen Ausführungen im Wesentlichen ausgeführt, für die Annahme eines Strohfrauenverhältnisses spreche die Entstehungsgeschichte der Klägerin als „***“, deren Name sowie die Übernahme des Fuhrparks und des Betriebssitzes von Herrn ***. Er sei daher als Hintermann und wahrer Betriebsinhaber anzusehen, der sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse als persönlich unzuverlässig hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Anlage 2 ViehVerkV erwiesen habe. Auch die persönliche Zuverlässigkeit von Frau *** als Geschäftsführerin sei fraglich. Trotz der Ablehnung ihres Zulassungsantrags sei sie am 9. und 14. Oktober 2023 unter dem Firmennamen ihres Ehemannes als Viehhändlerin aufgetreten und habe den Vertrag als Verkäuferin unterzeichnet. Damit habe sie sich bewusst über die geltenden Regelungen der Viehverkehrsordnung hinweggesetzt bzw. diese außer Acht gelassen. Überdies zeige dieses Verhalten, dass Herr *** einen großen Einfluss auf seine Ehefrau ausübe. Dem klägerischen Einwand, Herr *** arbeite als selbständiger Viehvermittler, sei entgegenzuhalten, dass er dieses Gewerbe bereits am 1. Dezember 2022 abgemeldet habe. Dagegen habe er noch am 2. November 2023 für das Transportunternehmen „*** (***)“ mittels des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges „***“, welches laut Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt der Klägerin zur alleinigen Nutzung übergegeben gewesen sei, Tiere zum Schlachthof nach *** verbracht. Aufgrund der festgestellten viehseuchenrechtlichen Pflichtverletzungen biete Herr *** auch als Fahrer nicht die erforderliche Gewähr dafür, dass er die Anforderungen, insbesondere von Ziffer 3 der Anlage 2 ViehVerkV, einhalte.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. März 2024 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie geltend, am 9. und 14. Oktober 2023 keine Viehverkäufe vorgenommen zu haben. Sie habe lediglich die Rechnung des Herrn *** unterschrieben, sei jedoch nicht als Viehhändlerin aufgetreten. Auch sei sie im Einzelhandelsunternehmen ihres Ehemannes nicht angestellt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2024 zu verpflichten, ihr die Zulassung zum Betrieb eines Viehhandelsunternehmens sowie eines Transportunternehmens für Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend trägt er vor, dass gegen Herrn *** mittlerweile ein Bußgeldverfahren wegen des Transports einer trächtigen Kuh eingeleitet worden sei, die nicht mehr habe transportiert werden dürfen. Ausweislich des elektronischen Tierpasses sei das Tier am 10. April 2024 an die Viehhandels GmbH *** ***, *** übergeben worden. Der Lieferschein vom selben Tag benenne als Lieferanschrift jedoch nicht das Unternehmen ***, sondern die Anschrift „***, ***“. Dies zeige, dass Herr ***, der mittlerweile wohl auch das Unternehmen *** für seine Zwecke nutze, weiterhin beabsichtige, unter dieser Anschrift ein Viehhandelsunternehmen sowie ein Transportunternehmen zu betreiben. Die persönliche Zuverlässigkeit von Frau *** stehe weiterhin in Frage. Indem sie am 9. und 14. Oktober 2023 als Viehhändlerin aufgetreten sei, habe sie den Bußgeldtatbestand des § 46 Abs. 1 Nr. 11 ViehVerkV erfüllt. Dieses Verhalten sei entweder auf einen Charaktermangel oder – diese Vermutung liege näher – auf Überredung seitens ihres Ehemannes zurückzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und insgesamt zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum Betrieb eines Viehhandelsunternehmens und eines Transportunternehmens. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2023, mit dem ihr Antrag abgelehnt wurde, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2024 erweisen sich daher im Ergebnis als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV bedarf ein Viehhandelsunternehmen, d.h. ein Betrieb, der darauf ausgerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen, der Zulassung durch die zuständige Behörde. Entsprechendes gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV auch für ein Transportunternehmen, d.h. einen Betrieb, der darauf ausgerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für den gewerbsmäßigen Transport dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund der Zulassungspflicht ist, dass von allen am Viehhandel beteiligten Unternehmen – konkret Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen – eine potentielle, grenzüberschreitende Seuchengefährdung der Tierhaltungen ausgeht. Der Gesetzgeber hat daher zum 26. April 2000 unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der damals noch gültigen Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/12/EWG, ergänzend zu der bis dahin nur geltenden Anzeigepflicht vorgesehen, dass Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen – wie das der Klägerin – vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde zugelassen werden sollen, mit dem Ziel sicherzustellen, dass bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung minimieren (vgl. BR-Drs. 10/00, S. 30, 33).
II. Ebendiese Bedingungen hat der Gesetzgeber für Viehhandelsunternehmen in § 12 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV und für Transportunternehmen in § 13 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV festgelegt. Danach ist ein Viehhandelsunternehmen auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zuzulassen, soweit die Anforderungen nach Anlage 1 ViehVerkV erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 ViehVerkV eingehalten werden. Ein Transportunternehmen wird zugelassen, soweit die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4 und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a ViehVerkV erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 ViehVerkV eingehalten werden.
Diese Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandels- und eines Transportunternehmens erfüllt die Klägerin im vorliegenden Fall nicht. Denn nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Einhaltung der Bestimmungen nach Anlage 2 ViehVerkV durch ihre Geschäftsführerin nicht sichergestellt ist.
Nach Anlage 2 ViehVerkV hat der Viehhandelsunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird (Ziff. 1.) und, dass sein Personal regelmäßig im Umgang mit Tieren geschult wird (Ziff. 2). Weiter hat der Viehhandelsunternehmer – ebenso wie der Transportunternehmer – im Wesentlichen sicherzustellen, dass nur Tiere ohne Anzeichen auf übertragbare Krankheiten gehandelt und transportiert werden (Ziff. 3), dass kein gemeinschaftlicher Transport von Tieren aus unterschiedlichen Betrieben oder unterschiedlicher Tierarten erfolgt (Ziff. 4) und, dass die Tiere bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben (Ziff. 5).
Diese gesetzlichen Vorgaben sind allesamt auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zurückzuführen, die Verbreitung und Verschleppung von Tierseuchen im deutschen und europäischen Raum zu verhindern. Dies erfordert zunächst, dass die verantwortlichen Personen – wie auch Gewerbetreibende im Allgemeinen – zuverlässig sind, weil der Schutz der Tiergesundheit, die sich letztlich auf den Erhalt der Gesundheit des Menschen auswirkt, ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt beim Umgang mit Tieren erfordert (vgl. BR-Drs. 10/00, S. 33 f.). Darüber hinaus zeigt sich an den einschlägigen Normen zu Anzeige- und Meldepflichten (vgl. §§ 29, 35, 40 ViehVerkV) sowie der Pflicht zur Führung von Kontrollbüchern (vgl. §§ 21 ff. ViehVerkV), dass der Gesetzgeber von den am Viehverkehr beteiligten Unternehmen, neben einem verantwortungsvollen Umgang mit den Tieren, ein erhöhtes Maß an Sorgfalt bei der Einhaltung der melderechtlichen Vorgaben sowie im Allgemeinen ein hohes Maß an Sensibilität für die von Tierseuchen ausgehenden besonderen Gefahren erwartet, damit insbesondere bei Auftreten eines Seuchenfalles und den damit einhergehenden Gefahren für die Allgemeinheit ein rasches und effizientes Einschreiten seitens der Behörde jederzeit gewährleistet ist.
Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2018 – 6 B 10774/18.OVG –, juris Rn. 29). Im Falle von juristischen Personen – wie hier – kommt es für die Frage der Zuverlässigkeit entscheidend darauf an, ob ihre vertretungsberechtigten Organe zuverlässig sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Juni 1981 – 2 A 78/80.OVG –, n.v.). Entscheidend ist, ob die verantwortlichen Personen unter Würdigung aller mit ihrem Betrieb zusammenhängenden Umstände willens und in der Lage sind, in Zukunft ihren beruflichen Pflichten nachzukommen und die im öffentlichen Interesse liegende einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit erfordert anhand festgestellter Tatsachen eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, die eine Prognose hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes für die Zukunft erlauben (vgl. Marcks/Heß, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 92. EL Dezember 2023, § 35 Rn. 31 ff. m.w.N.). Voraussetzung für eine Prognose der Unzuverlässigkeit ist keine feste Gewissheit, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gewerbetreibende seinen Betrieb künftig ordnungswidrig führen werde. Hierfür reichen jedenfalls gewichtige oder erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung in der Zukunft aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – 4 B 1145/20 –, juris, Rn. 18 und Beschluss vom 9. November 2010 – 13 A 666/10 –, juris Rn. 6). Als unzuverlässig kann eine Person beispielsweise dann angesehen werden, wenn sie wiederholt oder gravierend gegen die Bestimmungen des Tierschutz- und Tierseuchenrechts verstößt (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b) Tierschutzgesetz – TierSchG –: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2020 – OVG 5 S 31.19 –, juris Rn. 13; VG Regensburg, Beschluss vom 31. Juli 2000 – RN 11 S 00.732 –, juris Rn. 49).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschäftsführerin bereits im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig ist, sodass sie auch nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert und damit die Einhaltung der Bestimmungen nach Anlage 2 ViehVerkV sichergestellt wird. In der Gesamtschau der vorliegenden Indizien ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nämlich jedenfalls von einer bestimmenden Einflussnahme durch Herrn *** als unzuverlässigen Dritten auszugehen.
1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden – hier der Geschäftsführerin – unter anderem dann gegeben sein kann, wenn der Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten (vgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1959 – VII C 63/59 –, beckOK; OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 1978 – 2 B 319/77.OVG –, n.v.; vgl. auch zur Abgrenzung des von dem Beklagten angenommenen Strohmannverhältnis: OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 240/12 –, juris Rn. 9 m.w.N.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 – RN 5 K 18.484 –, juris Rn. 61 f.). Im Einzelnen setzt dies voraus, dass der Dritte einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbes ausübt, dass der Dritte auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs unzuverlässig ist und, dass derjenige, der der bestimmenden Einflussnahme unterliegt, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründenden Tatsachen kennt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 9 m.w.N).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Herr *** einen bestimmenden Einfluss auf seine Ehefrau und deren Tätigkeit als Geschäftsführerin ausübt bzw. ausüben wird (a.). Auch hat er sich in tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Hinsicht als unzuverlässig erwiesen (b.) und die Geschäftsführerin kennt die Tataschen, die die Unzuverlässigkeit ihres Ehemannes begründen (c.).
a. Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Herr *** einen maßgeblichen Einfluss auf die betrieblichen Tätigkeiten seiner Ehefrau als Geschäftsführerin hat und sie auch bei künftigen unternehmerischen Entscheidungen maßgeblich leiten wird. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geschäftsführerin nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss durch ihren Ehemann zu unterbinden.
Hierfür spricht zunächst die wirtschaftliche Abhängigkeit der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin von Herrn ***. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf gerichtliche Nachfrage ausgeführt, dass die 100.000,00 € Stammkapital der Gesellschaft von ihrem Ehemann stammten. Dieser habe ihr das Geld leihweise und zinslos zur Verfügung gestellt. Ein fester Rückzahlungszeitpunkt sei nicht vereinbart worden. Wirtschaftlich betrachtet ist die Gesellschaft damit in gewisser Weise ihm zuzuordnen. Herr *** könnte jederzeit die Kündigung aussprechen und die Rückzahlung der Darlehenssumme verlangen (vgl. § 488 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Hierdurch verfügt er insbesondere auch in Anbetracht der Darlehenssumme über ein erhebliches Druckmittel gegenüber der Klägerin und ihrer Geschäftsführerin. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Frau *** beabsichtigt, ausschließlich die von ihm angemieteten Fahrzeuge für den Betrieb ihres Unternehmens zu nutzen, sodass auch insoweit ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Viehhandels- und Transportunternehmen – wie das der Klägerin – ist ohne einen entsprechenden Fuhrpark nicht funktionsfähig, sodass sie auch insoweit auf die ordnungsgemäße und auch wohlwollende Mitwirkung ihres Vermieters und Ehemannes, Herrn ***, angewiesen ist. Die Gefälligkeit des Herrn ***, den Mietvertrag erst ab Zulassung laufen zu lassen, und die so erkennbare Bereitschaft, seiner Ehefrau auch im Falle finanzieller Engpässe durch Aussetzung der Mietzinszahlungen entgegenzukommen, vertiefen das Abhängigkeitsverhältnis noch weiter. Losgelöst davon indizieren die aufgezeigten wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile, die die Klägerin von Herrn *** erhält, dass die Geschäftsführerin eine Einflussnahme durch ihren Ehemann jedenfalls nicht völlig ausschließen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Einflussnahme durch die eheliche Bindung ohnehin besonders groß ist (so auch: OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1965 – IV A 1086/64 –, n.v.; vgl. zur bestimmenden Einflussnahme von Ehegatten: Marcks/Heß, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 92. EL Dezember 2023, § 35 Rn. 70).
Für eine bestimmende Einflussnahme spricht weiter, dass Frau *** und Herr *** bereits zuvor mit umgekehrter Rollenverteilung zusammengearbeitet haben. Zwar bestand kein offizielles Angestelltenverhältnis, dennoch hat Frau *** in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, ihren Ehemann, dem die Geschäftsführung oblag, hin und wieder bei der Buchhaltung bzw. Abheftung der Belege unterstützt zu haben. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen wie auch ihrer Einlassung ergibt sich weiter, dass sie Ansprechpartnerin bei behördlichen Angelegenheiten, wie etwa telefonischen Anfragen des Veterinäramtes, war (vgl. Bl. 22 d. VA ***); für die Betreuung der Tiere sei indes nur ihr Ehemann zuständig gewesen. Dies wie auch der Umstand, dass Herr *** trotz der bestandskräftigen Ablehnung seines erneuten Zulassungsantrags weiterhin im Bereich Viehhandel/-verkauf unter der Betriebsanschrift der Klägerin aktiv ist (vgl. Bl. 21 ff. d. WA Band I), indizieren bereits, dass Herr *** jedenfalls geneigt sein wird, seine geschäftsunerfahrene Ehefrau, die bislang kein Unternehmen geführt hat, maßgeblich zu beeinflussen. Ein maßgeblicher Einfluss wird im konkreten Fall weiter dadurch nahegelegt, dass zwischen der Ablehnung seines Zulassungsantrags am 3. Januar 2023 und dem Zulassungsantrag der Frau *** vom 2. Mai 2023, dem zudem noch die Gründung einer GmbH vorangegangen war (vgl. Bl. 14 ff. d. VA ***), ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Diese für die Annahme einer Einflussnahme vorliegenden Tatsachen werden weiter durch den Namen der Klägerin mit den Initialen des Herrn *** – *** – verstärkt. Befragt zu den Hintergründen für die Namenswahl hat Frau *** in der mündlichen Verhandlung angegeben, es sei ein Geschenk im Rahmen ihrer Verlobung gewesen, deren Datum sie nicht erinnere. Dieser wenig überzeugende Erklärungsversuch erweckt in gewisser Weise den Anschein, sie habe ihm praktisch ein Unternehmen, zu deren Führung er selbst nicht (mehr) befugt ist, „schenken“ wollen; zumal sie selbst einräumte, sie habe ihrem damaligen Verlobten damit einen „Gefallen“ machen wollen. Weiter legt dies nahe, Herr *** habe den Namen aufgrund seiner Bekanntheit am Markt bewusst gewählt und seine Ehefrau zumindest dahingehend beeinflusst. Losgelöst davon entsteht – wie der Beklagte zutreffend feststellt – durch den Namen auch nach außen der Eindruck, Herr *** sei jedenfalls der Repräsentant der Klägerin, wenn nicht gar ihr allein entscheidungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter.
Weiter ist im konkreten Einzelfall besonders zu berücksichtigen, dass Frau *** erkennbar keine klare Abgrenzung von ihrem Ehemann und dessen betrieblichen Tätigkeiten gelingt. Zwar hat Frau *** schriftsätzlich wie auch mündlich wiederholt vorgetragen, dass sie mit den betrieblichen Angelegenheiten ihres Ehemannes nichts zu tun habe und er mittlerweile selbständiger Viehvermittler sei. Dennoch ist sie augenscheinlich nicht in der Lage oder gewillt, ihn an der Nutzung der von ihr ausschließlich für die Unternehmensführung angemieteten Räumlichkeiten zu hindern (vgl. Bl. 22 ff., 26 d. VA ***). So hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er die Räumlichkeiten unter seiner ehemaligen Betriebsanschrift weiterhin nutze und sie sich dort mit ihm sogar einen Büroraum teile. Auch hindert sie ihn trotz fehlender Zulassung nicht daran, weiterhin unter ihrer Betriebsanschrift als Viehhändler nach außen bzw. im Rechtsverkehr aufzutreten (vgl. Bl. 21 ff. d. WA Band I). Vielmehr lässt sie ihn auch in dem Wissen, dass ein solches Verhalten möglicherweise auf ihr eigenes Unternehmen negativ abfärben könnte, schlicht gewähren. Schließlich beabsichtigt sie weiterhin, ihn – trotz seiner vermeintlichen Selbständigkeit, wobei dieses Gewerbe nachweislich bereits zum 1. Dezember 2022 abgemeldet wurde (vgl. Bl. 38 d. VA ***) – als Fahrer im Unternehmen zu beschäftigen und will im Übrigen allenfalls eine weitere Person einstellen. All dies erlaubt den Schluss, dass Frau *** ein aktives Einwirken des Herrn *** auf ihre unternehmerischen Entscheidungen jedenfalls nicht verhindern (können) wird und, dass die Entscheidung, ihm offiziell keine leitende Funktion zu übertragen, allein taktischen Gründen geschuldet ist.
Dass Herr *** insbesondere auch in betrieblicher Hinsicht geneigt und in der Lage ist, auf seine Ehefrau Einfluss zu nehmen, zeigt sich weiter an den beiden Vorfällen im Oktober 2023. Ausweislich der vorliegenden Verkaufsrechnungen hat Frau *** am 9. und 14. Oktober 2023 unter dem Firmennamen ihres Ehemannes diese Rechnungen über den Verkauf von zwei Rindern bzw. fünf Kälbern unter der Rubrik „Unterschrift des Verkäufers“ mit ihrem Namen unterschrieben, obwohl sein Zulassungsantrag zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig abgelehnt war (vgl. Bl. 21 und 24 Rs. d. WA Band I). Dies belegt, dass Herr ***, der im Übrigen alle von dem Beklagten dokumentierten Viehverkäufe selbst abwickelte (vgl. Bl. 21 Rs. ff. d. WA Band I), seine Ehefrau angewiesen haben muss, bei einem Viehverkauf in seinem Gewerbe mitzuwirken, obwohl es an der tierseuchenrechtlichen Zulassung fehlte. Hieran zeigt sich, dass Herr ***, der durch sein Verhalten selbst wohl den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 46 Abs. 1 Nr. 11 ViehVerkV verwirklicht haben dürfte, nicht nur selbst wiederholt gegen geltendes Recht verstößt, sondern auch, dass er seine Ehefrau gezielt in seine nicht zugelassene Gewerbetätigkeit einbezieht und damit sogar zur Mitwirkung bei gesetzeswidrigem Verhalten bestimmt. Erschwerend kommt insoweit hinzu, dass Frau *** aufgrund ihrer Vorerfahrungen im Viehhandel um die Verstöße gegen geltendes Recht wissen musste und auch, dass durch ihr Verhalten ihre persönliche Zuverlässigkeit als Geschäftsführerin in Frage gestellt werden wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu ebendiesem Zeitpunkt noch das Widerspruchsverfahren bezüglich ihres eigenen Zulassungsantrags lief, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich als sorgfältige und umsichtige Geschäftsführerin von den unlauteren Aktivitäten ihres Ehemannes klar distanziert. Dass Herr *** seine Ehefrau sogar zur tätigen Mithilfe bei Zuwiderhandlungen gegen geltendes Recht verleiten kann, zeigt nicht nur, dass Frau *** in besonderem Maße beeinflussbar ist, sondern auch, dass seine Einflussnahme im konkreten Fall deutlich über die die eheliche Verbundenheit ohnehin begünstigende Einflussnahme hinausgeht.
Soweit Frau *** ihre Unterschriften auf den Verkaufsrechnungen vom 9. und 14. Oktober 2023 in der mündlichen Verhandlung damit zu erklären versuchte, dass sie lediglich im Auftrag ihres Vaters die Tiere transportiert habe, überzeugt dies die Kammer nicht. Es ist bereits objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Fahrer eines Transportunternehmens, der bei lebensnaher Betrachtungsweise regelmäßig allenfalls den Lieferschein unterschreiben dürfte, eine Verkaufsrechnung und dort konkret unter Rubrik „Unterschrift des Verkäufers“ unterschreibt. Weiter ist ihr Vorbringen, sie sei lediglich im Rahmen eines Transportauftrags tätig geworden, grob widersprüchlich, da sie ebendies erstmals überhaupt in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Im unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 zog sie sich demgegenüber noch darauf zurück, sie habe lediglich die Rechnungen für ihren Ehemann unterschrieben, die im Übrigen keiner Unterschrift bedürften. Von ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Transportauftrags ihres Vaters war indes keine Rede. Die Kammer wertet das Vorbringen der Frau ***, mit dem sie ihre Mitwirkung an den Verkaufsvorgängen im Oktober 2023 zu widerlegen versucht, daher als bloße Schutzbehauptung.
Vor diesem Hintergrund war auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO) der Beweisanregung der Klägerin unter Ziff. 11 der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 – die übrigen Ziffern bzw. die zugehörigen Tatsachen standen zwischen den Beteiligten nicht mehr in Streit (vgl. Sitzungsprotokoll vom 17. Dezember 2024) – nicht nachzugehen. Die Anregung, den Zeugen *** zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Geschäftsführerin mit den Verkaufsvorgängen gemäß Rechnung der Firma *** vom 9. und 14. Oktober 2023 nichts zu tun gehabt hätte und nicht als Viehhändlerin aufgetreten sei, außer, dass sie die Rechnungen für ihren Ehemann unterschrieben habe, ist bereits unzulässig. Zunächst ist die Beweisanregung bereits unsubstantiiert, da es sich bei der gewählten Formulierung „nichts“ um keine bestimmte Beweistatsache handelt. Darüber hinaus handelt es sich um einen sog. Ausforschungsbeweis, da die Tatsachenbehauptung erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt wurde. Dies hat sich durch die grob widersprüchliche Aussage der Frau *** in der mündlichen Verhandlung noch weiter vertieft. Da Frau *** – was belegt ist – die Verkaufsrechnungen unterschrieben hat, war sie erkennbar aktiv in die beiden Verkaufsvorgänge eingebunden und hatte nicht „nichts“ damit zu tun (vgl. zu Vorstehendem: Darwin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Werkstand Januar 2024, § 86 Rn. 92 ff.). Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob Frau *** aufgrund ihres Verhaltens als Viehhändlerin zu qualifizieren ist, um eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage bzw. Schlussfolgerung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist (vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2009 – 13 A 987/09 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
In der Gesamtschau ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, Frau *** werde jedenfalls nicht willens oder in der Lage sein, sich einer Einflussnahme durch ihren Ehemann zu entziehen. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Die 25-jährige Frau *** hat bislang kein (Viehhandels-) Unternehmen geleitet und verfügt auch im Übrigen über keinerlei Führungserfahrung. Die offenbar gewordene Unerfahrenheit und Unbedarftheit der Geschäftsführerin, die sich auch an der nur bedingten Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zeigt – die Begrifflichkeiten Viehvermittlung und Viehverkauf bzw. -handel verwendete sie synonym; dass ihr Ehemann zur Viehvermittlung befugt sei, wisse sie von zwei Veterinären –, treffen auf das hartnäckige und ungebrochene Bestreben des Herrn ***, trotz der bestandskräftigen Ablehnung seines Zulassungsantrags weiterhin mit Vieh zu handeln und seine Interessen durchzusetzen, wovon ihn auch das geltende Recht sowie eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 ViehVerkV offenkundig nicht abhalten.
Hinzu kommt, dass auf Seiten der Kammer in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstanden ist, als wolle Frau *** die bestimmende Einflussnahme durch ihren Ehemann bewusst verschleiern. Neben dem unplausiblen Erklärungsversuch für die Namensvergabe der Klägerin sowie ihrer grob widersprüchlichen Aussage zu den Vorfällen am 9. und 14. Oktober 2023 zeigte sich dies in der mündlichen Verhandlung insbesondere an ihren teils divergierenden und ausweichenden Angaben zu ihrer Zusammenarbeit. So wiederholte sie leerformelhaft, mit den beruflichen Aktivitäten ihres Ehemannes weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit etwas zu tun (gehabt) zu haben, und betonte, „jeder mache sein Ding“. Später räumte sie auf Nachfrage dann aber doch ein, dass sie ihn zumindest gelegentlich in seinem Schlachtbetrieb unterstützt habe. Soweit sie ohne jede Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung vortrug, sie sei nicht für die HIT-Meldungen in seinem Schlachtbetrieb zuständig gewesen, in dessen Rahmen es zu melderechtlichen Unregelmäßigkeiten gekommen war (vgl. Bl. 22 d. VA ***), schenkt ihr die Kammer keinen Glauben; zumal Herr *** selbst in seinem Zulassungsantrag Frau *** als die Person mit den nötigen Kenntnissen für das Meldeprogramm benannte (vgl. Bl. 4 d. VA ***).
Diese sich aus dem persönlichen Eindruck ergebenden Anhaltspunkte wie auch die weiteren vorliegenden Indizien führen im konkreten Fall – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin gegenwärtig noch nicht am Markt aktiv ist – zu der Prognose, dass Frau *** dem Einfluss ihres Ehemannes jedenfalls nichts entgegensetzen (können) wird bzw. will.
b. Der den bestimmenden Einfluss ausübende Herr *** hat sich aufgrund der in seinem Betrieb festgestellten tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Verstöße auf demselben Gebiet als unzuverlässig erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Beklagten im Bescheid vom 3. Januar 2023 verwiesen, mit dem sein Zulassungsantrag bestandskräftig abgelehnt wurde (vgl. Bl. 49 ff. d. VA ***). Im Übrigen zeigt sich seine Unzuverlässigkeit auch daran, dass er – was von der Klägerin auch nicht bestritten wurde – im April 2024 eine aufgrund bereits fortgeschrittener Trächtigkeit nicht mehr transportfähige Kuh zum Schlachthof in D. verbracht und damit erneut gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. Bl. 46 ff. d. GA; Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juli 2024, insb. Gutachten zur Trächtigkeit).
c. Frau *** ist schließlich auch in Kenntnis der die Unzuverlässigkeit ihres Ehemannes begründenden Tatsachen. Insbesondere war ihr – was im Übrigen auch im Ausgangsbescheid vom 20. Juni 2023 ausgeführt wurde – bekannt, dass Herr *** wiederholt gegen tierschutz- und tierseuchenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und vor diesem Hintergrund auch sein erneuter Zulassungsantrag abgelehnt wurde. Dies hat ihre Befragung in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei ergeben und wurde von ihr auch nicht substantiiert bestritten.
Nach alldem erweist sich Frau *** aufgrund der anzunehmenden bestimmenden Einflussnahme durch ihren Ehemann als unzuverlässig zur Führung des von ihr beabsichtigten Viehhandels- und Transportunternehmens. Folglich ist im konkreten Fall auch die Einhaltung der Bestimmungen nach Anlage 2 ViehVerkV nicht sichergestellt.
2. Ob hier, wie der Beklagte annimmt, die noch strengeren Voraussetzungen eines sog. „Strohmannverhältnisses“ vorliegen – dagegen spricht bereits der Name der Klägerin, der einen eindeutigen Rückschluss auf Herrn ***, den vermeintlichen Hintermann, erlaubt (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 30. September 1976 – I C 32.74 –, juris Rn. 22) –, bedarf mithin keiner abschließenden Klärung.
Ebenso kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob Frau *** auch aufgrund der festgestellten melderechtlichen Unregelmäßigkeiten bei den HIT-Meldungen im Betrieb ihres Ehemannes, den Vorfällen im Oktober 2023 sowie der beabsichtigten Beschäftigung ihres Ehemannes als Fahrer im Betrieb als persönlich unzuverlässig anzusehen ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Beklagten vom 18. und 20. Dezember 2024, eingegangen am 19. und 23. Dezember 2024 (vgl. zu Bl. 135 und Bl. 164 d. GA), wurden bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei Gericht war der unterschriebene Urteilstenor, der am 18. Dezember 2023 zur Geschäftsstelle gelangte (vgl. Bl. 131, 133 d. GA), bereits niedergelegt. Mithin kam auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Betracht.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Gründe, die es rechtfertigen würden, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung).