Gesetze / Volkszählungsgesetz 1987
VoZählG 1987§ 16 Unterrichtung
Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrichten über:
1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1),
3.
die statistische Geheimhaltung,
4.
die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten ihr zu entsprechen (§§ 12, 13) und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6),
5.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 5),
6.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung (§ 14),
7.
die Trennung und Löschung (§ 15) und
8.
die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10, § 13 Abs. 2 und 5).