Gesetze / Volkszählungsgesetz 1987
VoZählG 1987§ 18 Strafvorschrift
Wer entgegen § 17 Abs. 2 Merkmale oder Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 17 Abs. 1 auf für maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte Datenträger übernommen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.