Gesetze / Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929

VollstrAbkCHEAV

Schlußformel

Der Reichsminister des Auswärtigen
Der Reichsminister der Justiz

Art 7