Gesetze / Vollstreckungspauschalen-Verordnung

VollstrPV

§ 4 Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.

§ 3 § 5