Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

VwFAngAusbV 1999

Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037)

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
5.2
Haushaltswesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
5.4
Beschaffung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

5.3
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
5.4
Beschaffung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
6
Personalwesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3
Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition

7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Fachrichtung Bundesverwaltung
Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.1)
5.1
Betriebliche Organisation,
I.
5.3
Rechnungswesen, Lernziele b und e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.4
Umweltschutz,
I.
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I.
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I.
5.3
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.2)
1.3
Personalwirtschaft

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I.
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I.
6
Personalwesen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.
1.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
II.
1.2
Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I.
4
Kommunikation und Kooperation,
I.
7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

fortzuführen.
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1) Abschnitt I
2) Abschnitt II

§ 10