Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 176

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1.
zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
2.
ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
§ 172 § 174