Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 64
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGODie Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.